BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 6 KA 20/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 14/17
SG Düsseldorf, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 605/12

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 20/19 B

DRsp Nr. 2019/13154

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ua im Zusammenhang mit den die Entziehung seiner Zulassung betreffenden Daten im Arztregister geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs S 3 . Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier. Der Kläger bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ Abs Nr ), noch eine Divergenz des Urteils des LSG zu einem Urteil des , des GmSOGB oder des BVerfG (§ Abs Nr ) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ Abs Nr ). Er legt vielmehr ausschließlich im Einzelnen dar, dass die Entscheidung des LSG aus seiner Sicht "rechtswidrig und auch sittenwidrig" bzw "summarisch ... rechtswidrig" ist.