BSG - Beschluss vom 12.07.2019
B 9 V 13/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1954/18
SG Karlsruhe, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 2270/17

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen B 9 V 13/19 B

DRsp Nr. 2019/12952

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht in der Hauptsache im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem iVm dem ab 1.1.2013 wegen sexueller Missbrauchshandlungen ihres Vaters ab ihrem Säuglingsalter bis zum achtzehnten Lebensjahr. Diesen Anspruch hat das LSG verneint. Es sei nicht erwiesen, dass es einen solchen tätlichen Angriff gegeben habe. Vorliegend bedürfe es des Vollbeweises eines schädigenden Vorgangs und nicht lediglich seiner Glaubhaftmachung. Der Anwendungsbereich des § S 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung () sei nicht eröffnet, weil die Klägerin zu den behaupteten schädigenden Vorgängen aus eigener Erinnerung keine näheren Angaben machen könne. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Vater der Klägerin an ihr vom Säuglingsalter bis zum achtzehnten Lebensjahr sexuelle Missbrauchshandlungen vorgenommen habe (Urteil vom 21.2.2019).