BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 13 R 273/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 285/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 380/11

Grundsatzrüge bei mehrfach begründetem Urteil

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 273/14 B

DRsp Nr. 2015/1819

Grundsatzrüge bei mehrfach begründetem Urteil

Ist ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die die Berufungszurückweisung jeweils selbstständig tragen, reicht es nicht aus, wenn sich die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur auf eine Begründung bezieht und hinsichtlich der weiteren entscheidungserheblichen Begründung auch kein anderer Zulassungsgrund dargetan wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I