BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 14 AS 3/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1826/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 8809/13

GrundsatzrevisionUmfang der Bedarfe für Unterkunft und HeizungAnspruch auf Schuldentilgung

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/4851

Grundsatzrevision Umfang der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Anspruch auf Schuldentilgung

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art in Bezug auf einen Anspruch auf Tilgung von Schulden eines Grundsicherungsleistungsempfängers beim früheren Vermieter wegen der Kosten der Vollstreckung eines Räumungstitels und der anschließenden Einlagerung von Hausrat im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II stellen könnten, ist angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II nicht ersichtlich.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschuss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22;

Gründe: