BSG - Beschluss vom 19.01.2015
B 12 P 1/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 5383/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 3223/13

Grundsatzrevision wegen Verletzung von VerfassungsrechtSubstantiierung der KlärungsbedürftigkeitBloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen B 12 P 1/14 B

DRsp Nr. 2015/2756

Grundsatzrevision wegen Verletzung von Verfassungsrecht Substantiierung der Klärungsbedürftigkeit Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

1. Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem Grundgesetz kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. 2. Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht aber nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Norm des Verfassungsrechts. 3. Beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Klärungsbedürftigkeit auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung oder auf einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, bedarf es neben der genauen Bezeichnung der Norm substantieller Argumentation unter Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen sowie Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 4. Es genügt weder die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit noch das Anführen von Entscheidungen z.B. des BVerfG ohne eindeutige erläuternde Ausführungen bzw. sorgfältige Analyse.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: