Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1. Februar 1976 am Schulzentrum A der Beklagten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er unterrichtet in der Tätigkeit eines technischen Lehrers an der Berufsschule verschiedene Fächer in Maler- und Lackiererklassen. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des Bundesangestellten-Tarifvertrags (
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