I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger, der den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt hat, trat am 1. November 1981 als Maschinenmeister in die Dienste der Beklagten. Er erhielt zunächst Vergütung nach der VergGr. VI b
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