I. Der Kläger und die Beklagte streiten als Tarifvertragsparteien über die Auslegung des § 13 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempnerhandwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Februar 1989 in der Fassung vom 12. April 1995.
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