BSG - Urteil vom 12.09.2001
B 6 KA 86/00 R
Normen:
SGB V § 116 S. 2 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 440
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 69/00 - 20.09.2000,
SG Dortmund, vom 11.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 367/98

Grundsatz des Nachrangs von Ermächtigungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 86/00 R

DRsp Nr. 2002/6460

Grundsatz des Nachrangs von Ermächtigungen in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Wenn die Zulassungsgremien den Versicherten lediglich gleichwertige Behandlungsalternativen bieten wollen, so widerspricht dies dem Grundsatz des Nachrangs von Ermächtigungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 116 S. 2 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage um die Erteilung einer Ermächtigung.

Der Beigeladene zu 8. ist Facharzt für Geburtshilfe und Frauenheilkunde und als Oberarzt an der Frauenklinik des Knappschaftskrankenhauses in D tätig. Seinen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Chemotherapien lehnte der Zulassungsausschuß im August 1997 mangels entsprechenden Bedarfs ab.

Mit seinem Widerspruch trug der Beigeladene zu 8. - teilweise unterstützt von Krankenkassen - vor, keiner der im Osten D niedergelassenen Gynäkologen führe ambulante Chemotherapien durch; neun dieser Fachärzte befürworteten ambulante Chemotherapien in seiner Frauenklinik, wie sie auch in zwei anderen Krankenhäusern in D durchgeführt würden.