Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 () als Verfahrensfehler rügt, ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig. Die Klägerin hätte darlegen müssen, inwiefern der Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) auf der Nichtvernehmung der von ihr für den Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg benannten zwei Zeugen beruhen kann (§ Abs Nr 1. Halbsatz ; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990, RdNr mwN). Denn das LSG hat, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, sein Urteil nicht auf das Fehlen von "Brückensymptomen" zwischen dem Einsatz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Organisation Todt und dem zum Tode führenden Lungenemphysem gestützt, sondern es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß der Ehemann "für Zwecke der Wehrmacht" eingesetzt worden ist (vgl § Abs Buchst m []).
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