BSG - Beschluß vom 28.05.1997
9 BV 144/96
Normen:
SGG § 103 § 106 Abs. 1 § 112 § 160 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 203
NZS 1997, 592

Grundsatz des fairen Verfahrens

BSG, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 9 BV 144/96

DRsp Nr. 1997/9414

Grundsatz des fairen Verfahrens

1. Wenn das LSG bei einem Beteiligten, der das Vorhandensein von Zeugen für eine entscheidungserhebliche Tatsache behauptet, nicht auf die Stellung eines entsprechenden Beweisantrages hinwirkt, so verstößt es nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 106 Abs. 1 § 112 § 160 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 () als Verfahrensfehler rügt, ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig. Die Klägerin hätte darlegen müssen, inwiefern der Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) auf der Nichtvernehmung der von ihr für den Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg benannten zwei Zeugen beruhen kann (§ Abs Nr 1. Halbsatz ; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990, RdNr mwN). Denn das LSG hat, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, sein Urteil nicht auf das Fehlen von "Brückensymptomen" zwischen dem Einsatz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Organisation Todt und dem zum Tode führenden Lungenemphysem gestützt, sondern es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß der Ehemann "für Zwecke der Wehrmacht" eingesetzt worden ist (vgl § Abs Buchst m []).