Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.06.2012 -
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kläger in einem Stellenbesetzungsverfahren zuzulassen ist.
Der Kläger ist am 04.08.1960 geboren. Er besitzt keine reguläre Lehrbefähigung. Seit dem 01.02.2006 ist als sogenannter "Seiteneinsteiger" als vollbeschäftigte Lehrkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der F1-Realschule in Rhaden beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27.1.2006 (Bl. 5 f.d.A.). Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich zuletzt auf circa 4.300,- ¤.
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