BSG - Beschluss vom 30.01.2015
B 13 R 210/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1040/12
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 775/10

Grundsätzliche Bedeutung und Interesse der AllgemeinheitNichtübereinstimmung tragender RechtssätzeVoraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 210/14 B

DRsp Nr. 2015/3454

Grundsätzliche Bedeutung und Interesse der Allgemeinheit Nichtübereinstimmung tragender Rechtssätze Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtsgrundsätzlichen oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde liegen. 4. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden, um einen Notanwalt beigeordnet zu bekommen.