BSG - Beschluß vom 20.09.2001
B 11 AL 135/01 B
Normen:
SGB III § 143a Abs. 1 S. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 12 AL 2213/00 - 17.05.2001,
SG Mannheim, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1732/99

Grundsätzliche Bedeutung und Bezeichnung der Abweichung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 20.09.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 135/01 B

DRsp Nr. 2002/1602

Grundsätzliche Bedeutung und Bezeichnung der Abweichung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das BSG hat die Rechtsfrage, ob eine Entlassungsentschädigung die fiktive Jahresfrist iS. von § 143a Abs. 1 S. 4 SGB III nur auslöse, wenn sie rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung sei, noch nicht ausdrücklich behandelt. Zur Auslegung der Vorschriften sind aber schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Antwort auf die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage enthalten, so daß praktisch außer Zweifel steht, daß eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 2. Voraussetzung für die Bezeichnung einer Abweichung ist das in Frage stellen der Rechtsprechung im angefochtenen Urteil. Das ist nicht der Fall, wenn höchstrichterliche Entscheidungen in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall vom LSG verkannt sein sollten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 143a Abs. 1 S. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 20. Mai 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch während dieser Zeit wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Entlassungsentschädigung geruht hat.