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Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 20. Mai 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch während dieser Zeit wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Entlassungsentschädigung geruht hat.
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