I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 und vom 01.11.2007 bis 31.12.2007 im Überprüfungsverfahren.
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