BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 11 AL 70/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 76/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 83/12

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheSchlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 70/14 B

DRsp Nr. 2015/4989

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Vortrag, "das Bundessozialgericht sei in der Lage, über die Rechtslage sachlich zu entscheiden" ist rechtlich völlig unspezifiziert und entspricht nicht den Anforderungen einer schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. 3. Der Beschwerdeführer muss vielmehr anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I