BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 R 16/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 981/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 450/10

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheNotwendiger Umfang einer Betriebsprüfung

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 16/14 B

DRsp Nr. 2015/4205

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Umfang einer Betriebsprüfung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Das BSG hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Betriebsprüfung der dafür zuständigen Sozialversicherungsträger nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2563,02 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p;

Gründe: