BSG - Beschluss vom 13.02.2015
B 12 R 23/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2973/13
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1958/11

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheNotwendiger Inhalt der BeschwerdebegründungAbweichende rechtliche Würdigung

BSG, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 23/14 B

DRsp Nr. 2015/4206

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung Abweichende rechtliche Würdigung

1. Die (Grundsatz-)Beschwerdebegründung hat auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 2. Dass ein Beschwerdeführer selbst zu einer anderen rechtlichen Würdigung (Subsumtion) bei der von ihm geschilderten (Sachverhalts-)Konstellation kommt als das LSG und meint, das Berufungsgericht habe im konkreten Einzelfall - vermeintlich - "falsch" entschieden, ist im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: