BSG - Beschluss vom 19.02.2015
B 5 R 376/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 487/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1299/11

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheLeistungsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 376/14 B

DRsp Nr. 2015/4610

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Leistungsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 4. Zu den Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe: