BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 1 KR 168/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 4/12
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 113/10

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheHöchstrichterliche KlärungVoraussetzungen eines Off-Label-Use

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 168/14 B

DRsp Nr. 2015/4217

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Höchstrichterliche Klärung Voraussetzungen eines Off-Label-Use

1. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass ein Off-Label-Use u.a. nur dann in Betracht komme, wenn im Behandlungszeitpunkt entweder bereits eine klinische Prüfung mit Phase-III-Studien veröffentlicht und ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt worden sei oder wenn sonst wie zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen vorlägen, aufgrund derer sich in den einschlägigen Fachkreisen ein Konsens über den voraussichtlichen Nutzen der angewendeten Methode gebildet habe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I