BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 1 KR 2/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 98/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 122/13

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBesonderes Vorbringen bei ausgelaufenem RechtDivergenz als Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 2/15 B

DRsp Nr. 2015/3963

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Besonderes Vorbringen bei ausgelaufenem Recht Divergenz als Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist 2. Hierzu bedarf es generell besonderen Vorbringens, wenn es sich um ausgelaufenes Recht handelt. 3. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 955,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I