BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 4 AS 52/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2091/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2661/11

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBegriff der Divergenz

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 52/15 BH

DRsp Nr. 2015/11269

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Begriff der Divergenz

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. G. (S.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I

Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens (Antragsteller im Revisionsverfahren und zwei seiner Kinder) haben gegen das klagabweisende Urteil des SG Chemnitz vom 11.12.2013 mit den nachfolgenden Anträgen Berufung zum LSG eingelegt:

1. das Urteil des SG aufzuheben;

2. die durch jahrelange Verfolgung, Zerstörung begründeten, anlässlich der Nötigung durch den Beklagten, seine Selbstständigkeit aufzugeben, hervorgerufenen Körperverletzungen mit Folge Berufsunfähigkeit festzustellen;