Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. G. (S.) beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens (Antragsteller im Revisionsverfahren und zwei seiner Kinder) haben gegen das klagabweisende Urteil des SG Chemnitz vom 11.12.2013 mit den nachfolgenden Anträgen Berufung zum LSG eingelegt:
1. das Urteil des
2. die durch jahrelange Verfolgung, Zerstörung begründeten, anlässlich der Nötigung durch den Beklagten, seine Selbstständigkeit aufzugeben, hervorgerufenen Körperverletzungen mit Folge Berufsunfähigkeit festzustellen;
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