BSG - Beschluss vom 25.11.2014
B 1 KR 10/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 28/12
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 190/09

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBedürfnis für die Klärung einer RechtsfrageKlärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen RechtsfrageBegriff der DivergenzGesetzlicher Richter

BSG, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 10/14 B

DRsp Nr. 2015/215

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage Begriff der Divergenz Gesetzlicher Richter

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 3. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist.