BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 12 KR 85/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 188 Abs. 3; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 7; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 82/09
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 340/05

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBedingungsfeindlichkeit einer Beitrittserklärung

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 85/14 B

DRsp Nr. 2015/5428

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bedingungsfeindlichkeit einer Beitrittserklärung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Frage, "ob eine Beitrittserklärung nach § 188 III SGB V (i.V.m.. § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) wegen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam sein kann", genügt nicht den insoweit aus § 160a Abs. 2 S. 3 SGG abzuleitenden Anforderungen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 188 Abs. 3; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 7; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: