BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 14 AS 305/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 222/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1895/09

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheAnforderungen an eine BeschwerdebegründungFehlende Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 305/14 B

DRsp Nr. 2015/3869

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Anforderungen an eine Beschwerdebegründung Fehlende Klärungsbedürftigkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. 3. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen widersprochen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette: