BSG - Beschluss vom 03.02.2015
B 14 AS 253/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1695/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 22626/07

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz klarer GesetzeslageSinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 253/14 B

DRsp Nr. 2015/3502

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz klarer Gesetzeslage Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung

1. Es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der gestellten Rechtsfrage schon deshalb, wenn die Antwort wegen der klaren Gesetzeslage überhaupt nicht zweifelhaft ist. 2. Ein Meinungsstreit hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung kann nicht Inhalt der revisionsrechtlichen Überprüfung einer Rechtsfrage sein.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: