Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichteten, von der Klägerin auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels und von der Beklagten auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützten Beschwerden sind unzulässig. Die dazu gegebenen Begründungen entsprechen nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend Rechnung getragen.
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