BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 14 AS 264/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 935/11
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6824/10

Grundsätzliche Bedeutung aus Gründen der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des RechtsWeiterführung eines Rechtsstreits um einen zurückgenommenen Eingliederungsverwaltungsakt

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 264/14 B

DRsp Nr. 2015/4209

Grundsätzliche Bedeutung aus Gründen der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts Weiterführung eines Rechtsstreits um einen zurückgenommenen Eingliederungsverwaltungsakt

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Solche Fragen berührt die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterführung eines Rechtsstreits um einen zurückgenommenen Eingliederungsverwaltungsakt nach dem SGB II angesichts der ausführlichen Rechtsprechung des BSG zum Rechtsschutzbedürfnis als Sachurteilsvoraussetzung indes nicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 7 AS 935/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: