BAG - Beschluß vom 25.08.2004
7 ABR 60/03
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 103 Abs. 2 ; BRAGO (a.F.) § 26 Satz 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 362
AuA 2004, 44
AuR 2005, 119
BAGE 111, 371
BAGReport 2005, 251
BB 2005, 448
BRAK-Mitt 2005, 92
DB 2005, 288
MDR 2005, 478
NJW 2005, 921
NZA 2005, 168
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 94/03
ArbG Dortmund, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 97/02

Grundsätzlich keine widerstreitende Interessen bei anwaltlicher Vertretung von Betriebsrat und betroffenem Mitglied im Beschlussverfahren zur Zustimmungsersetzung

BAG, Beschluß vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 60/03

DRsp Nr. 2005/1038

Grundsätzlich keine widerstreitende Interessen bei anwaltlicher Vertretung von Betriebsrat und betroffenem Mitglied im Beschlussverfahren zur Zustimmungsersetzung

»1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen.