LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2007
6 Ta 324/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1956/06

Grundsätzlich keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 324/07

DRsp Nr. 2007/9544

Grundsätzlich keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende

»Vom Zweck der Prozesskostenhilfe her ist eine Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn es eine Frist zur Nachreichung einer noch fehlenden formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder entsprechender Belege nach Instanzende gesetzt hat oder die Partei dies im Falle einer im Hinblick auf ihre entsprechende Ankündigung entbehrlichen Fristsetzung zumindest unverzüglich nachgeholt hat.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.