BAG - Urteil vom 10.07.2008
2 AZR 1111/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 181 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ArbRB 2009, 99
AuA 2009, 552
DB 2009, 350
NJW 2009, 1766
NZA 2009, 312
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1108/04
ArbG München, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 15130/03

Grundsätze für eine betriebsbedingte Kündigung, Darlegungslast bei Änderung des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes, Prüfungsumfang bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1111/06

DRsp Nr. 2009/2607

Grundsätze für eine betriebsbedingte Kündigung, Darlegungslast bei Änderung des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes, Prüfungsumfang bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, kann die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Fall von vornherein greifen. Vielmehr muss der Arbeitgeber hier konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf besteht.