BSG - Beschluss vom 03.02.2021
B 9 V 7/20 BH
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 1214/19
SG Gotha, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 1162/19

Grundrente nach dem OEGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 7/20 BH

DRsp Nr. 2021/4342

Grundrente nach dem OEG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache wegen eines Brandes in der Nähe von St. A im Nationalpark Harz eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er sei nach einer Vernehmung bei der Polizei mit einer Waffe bedroht worden. Mit Urteil vom 24.9.2020 hat das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint. Es fehle an einem Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG. Der vom Kläger behauptete Griff an das Holster erfülle diesen Tatbestand nicht.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.11.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.