BVerfG - Beschluß vom 27.09.2000
2 BvR 687/00
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 57/00
LG Mainz, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 57/00
AG Mainz, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Gs 128/00

Grundrechtsfähigkeit einer Kassenärztlichen Vereinigung

BVerfG, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 687/00

DRsp Nr. 2000/9393

Grundrechtsfähigkeit einer Kassenärztlichen Vereinigung

1. Einer Kassenärztlichen Vereinigung fehlt die Grundrechtsfähigkeit, da die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar sind. 2. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann auch nicht Grundrechte Dritter, insbesondere der in ihr zusammengeschlossenen Ärzte geltend machen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.