GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - 22.1.1998 - L 5 P 22/96 ,
SG Koblenz, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 78/96
Grundpflege in der Pflegeversicherung, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Pflegebedürftigkeit
BSG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen B 3 P 5/98 R
DRsp Nr. 2000/4922
Grundpflege in der Pflegeversicherung, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Pflegebedürftigkeit
1. Ein aufwendiges Zusammenstellen, Berechnen, Zubereiten, Abwiegen und Portionieren der Nahrung zählt nicht zur Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 2SGB XI.2. Blutzuckertests, Urinkontrollen, das Spritzen von Insulin einschließlich Vorbereiten der Spritze und die entsprechende Dokumentation zählen nicht zur Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 2SGB XI.3. Es ist Sache des Gesetzgebers, den Versicherungsfall der Pflegebedürftigkeit zu definieren und damit den Kreis der Pflegebedürftigen so abzugrenzen, daß mit der gesetzlich festgelegten Beitragshöhe die Leistungen zu finanzieren sind. Der ihm damit zustehende Gestaltungsspielraum wird nicht schon dann überschritten, wenn im Detail bessere oder gerechtere Lösungen vorstellbar wären. Das durch Art. 3GG gesetzte Willkürverbot ist mit der bestehenden Gesetzeslage nicht verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt Pflegegeld gemäß Pflegestufe II.
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