Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2010 -
1. Es wird festgestellt, dass am 07.11.2007 kein wirksamer Widerruf einer Vorarbeiterzulage durch die Beklagte erfolgt ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Einbehalt in Höhe von 851,34 EUR - ratierlich oder in einer Summe - durch Verrechnung mit den Lohnansprüchen des Klägers geltend zu machen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 851,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer Vorarbeiterzulage.
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