Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen ab dem 15. Januar 2020 verpflichtet worden ist, und der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit abgelehnt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners verworfen.
III.Der Antragsgegner hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
I.
Der Antragsgegner (Ag) wendet sich mit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Landshut (
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