LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2020
L 8 AY 7/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 79/19 ER

Grundleistungen nach dem AsylbLG ohne AnspruchseinschränkungVerbotswidriger Aufenthalt außerhalb einer asylrechtlichen oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 7/20 B ER

DRsp Nr. 2021/762

Grundleistungen nach dem AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung Verbotswidriger Aufenthalt außerhalb einer asylrechtlichen oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung

Bei einem tatsächlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der räumlichen Beschränkung ist regelmäßig lediglich eine Reisebeihilfe zu erbringen. Ein Anspruch auf Leistungen im Umfang der §§ 2 bis 4 und 6 AsylbLG besteht nicht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen ab dem 15. Januar 2020 verpflichtet worden ist, und der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit abgelehnt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners verworfen.

III.

Der Antragsgegner hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner (Ag) wendet sich mit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 23.01.2020, wonach er dem Antragsteller (ASt) von Januar bis Juni 2020 vorläufig Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung bewilligen muss.