1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes rügt. Dieses in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip beinhaltet kein Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht des Einzelnen, dessen Verletzung dieser nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a GG, §
2. Die im übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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