LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2016
L 9 AL 37/13
Normen:
SGB III § 57 Abs. 2; BGB § 117; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 217/10

GründungszuschussWeisungsabhängige Stellung als FremdgeschäftsführerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitMitarbeitender Kommanditist

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 37/13

DRsp Nr. 2017/540

Gründungszuschuss Weisungsabhängige Stellung als Fremdgeschäftsführer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Mitarbeitender Kommanditist

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen: Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind: Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. 4. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.