BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 11 AL 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 1/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 841/12

Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister Begriff der EigenleistungsfähigkeitSubstantiierung einer GrundsatzrügeErwartbare Klärung einer Rechtsfrage im Revisionsverfahren

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 10/15 B

DRsp Nr. 2015/11032

Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister Begriff der Eigenleistungsfähigkeit Substantiierung einer Grundsatzrüge Erwartbare Klärung einer Rechtsfrage im Revisionsverfahren

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I