BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 13 R 171/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 371/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1923/10

Große WitwerrenteGrundsatzrügeNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 171/15 B

DRsp Nr. 2015/16469

Große Witwerrente Grundsatzrüge Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.