BAG - Beschluss vom 27.07.2016
7 ABR 14/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 50
AuR 2018, 430
BB 2017, 52
DB 2016, 7
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 48/14
ArbG Oberhausen, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12/14

Grobe Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds und Ausschluss aus dem BetriebsratKein Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen Pflichtverletzung aus abgelaufener AmtszeitWeitere Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 14/15

DRsp Nr. 2016/20148

Grobe Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds und Ausschluss aus dem Betriebsrat Kein Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen Pflichtverletzung aus abgelaufener Amtszeit Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds

Ein Betriebsratsmitglied kann nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden. Orientierungssätze: 1. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann ua. der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Das setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. 2. Nach einer Neuwahl des Betriebsrats kann eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - aufgehoben.