LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.05.2015
L 8 U 2996/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 155/13

Grob nachlässige Prozessführung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren durch Verfahrensverzögerung aufgrund eines nicht fristgerechten Eingangs eines Kostenvorschusses bei Gericht; Wahrung des rechtlichen Gehörs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 8 U 2996/14

DRsp Nr. 2015/10503

Grob nachlässige Prozessführung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren durch Verfahrensverzögerung aufgrund eines nicht fristgerechten Eingangs eines Kostenvorschusses bei Gericht; Wahrung des rechtlichen Gehörs

1. Es ist eine grob nachlässige Prozessführung, wenn der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss für das nach § 109 SGG beantragte Gutachten nach der richterlich festgesetzten Frist eingeht und der Bevollmächtigte die Einzahlung des Vorschusses erst 2 Wochen vor Ablauf der Frist bei der Rechtsschutzversicherung beantragt sowie sich ohne Fristüberwachung darauf verlassen hatte, dass die verbleibende Frist nach seiner Erfahrung ausreichend zur Bearbeitung durch die Rechtsschutzversicherung ist.2. Die Ablehnung des Antrags wegen Verfahrensverzögerung nach § 109 Abs. 2 SGG verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wenn die Sachentscheidung zwar erst 4 Monate nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der richterlichen Auflagen für den Antrag nach § 109 SGG ergeht, dies aber gerade auf der Gehörsgewährung des Gerichts zu den Einwänden des Antragstellers beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;