BAG - Urteil vom 25.02.2009
7 AZR 954/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 146
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 27/07
ArbG Hamburg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 92/06

Grenzen der Nutzung eines Firmenfahrzeugs; Fahrten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

BAG, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 954/07

DRsp Nr. 2009/13953

Grenzen der Nutzung eines Firmenfahrzeugs; Fahrten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Ein Mitglied des Betriebsrats hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Kundendienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundendiensttechniker überlassenes Kundendienstfahrzeug auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben überlassen wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2007 - 7 Sa 27/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzung des ihm für Kundenbesuche überlassenen Kundendienstfahrzeugs auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu gestatten.