Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996) § 2 ; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997 in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996) § 6 ; Sanierungstarifvertrag betreffend die Unternehmen des Schaltbau-Konzerns (vom 4. November) 1999 §§ 2 5 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1056
NZA 2002, 1056
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 26.9.2000 - 8 (13) Sa 778/00 ,
ArbG Wesel, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3946/99
Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Tarifauslegung - Tarifliches 13. Monatseinkommen; Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag
BAG, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 698/00
DRsp Nr. 2002/5171
Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Tarifauslegung - Tarifliches 13. Monatseinkommen; Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag
Orientierungssätze:1. Tarifvertragliche Ansprüche können auch rückwirkend zu Lasten der Arbeitnehmer zB. durch einen Sanierungstarifvertrag verschlechtert werden.2. Wird den Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung vor dem Fälligkeitstag eines 13. Monatseinkommens mitgeteilt, daß die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, diesen Anspruch für das laufende Jahr durch Tarifvertrag zu verringern, können die Arbeitnehmer nicht mehr darauf vertrauen, ihr Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen entstehe ungemindert.3. Ein anteiliger Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen erwächst bis zu der Mitteilung über die tarifvertragliche Änderung nicht, wenn es sich insoweit nicht um Entgelt handelt, das ausschließlich an die Erfüllung der Arbeitsleistung geknüpft und daher "pro rata temporis" geschuldet wird.
Normenkette:
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996) § 2 ; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997 in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996) § 6 ;
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