LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1064/04
ArbG Mainz, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 549/04
Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer (BAT) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld); wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für außerordentliche Änderungskündigung; Gleichbehandlung ordentlich unkündbarer mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern im Hinblick auf die Streichung des Weihnachtsgeldes
BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 580/05
DRsp Nr. 2007/10394
Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer (BAT) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld); wirtschaftliche Notlage als wichtiger Grund für außerordentliche Änderungskündigung; Gleichbehandlung ordentlich unkündbarer mit ordentlich kündbaren Arbeitnehmern im Hinblick auf die Streichung des Weihnachtsgeldes
»Ein wichtiger Grund an sich iSv. § 626 Abs. 1BGB, §§ 55, 54BAT für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen.«
Orientierungssätze:1. Kann ein nach § 53 Abs. 3BAT ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unverändert weiterbeschäftigt werden und wird eine Änderungskündigung allein zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Jahressondervergütung ausgesprochen, sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT nicht erfüllt.
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