BAG - Urteil vom 07.08.2002
10 AZR 709/01
Normen:
BGB §§ 611 (Gratifikation) 612a ; EFZG § 4a ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
BAGE 102, 151
DB 2002, 2384
MDR 2003, 91
NZA 2002, 1284
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 641/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2986/00

Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Weihnachtszuwendung; Wegfall bei Fehlzeiten; Weihnachtsgeld; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 709/01

DRsp Nr. 2002/14736

Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Weihnachtszuwendung; Wegfall bei Fehlzeiten; Weihnachtsgeld; Gleichbehandlung

»Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4 a Satz 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.« Orientierungssätze: 1. Bei einer zukunftsgerichteten Anwesenheitsprämie muß den Arbeitnehmern im voraus bekannt sein, daß und in welchem Umfang sie bei Fehltagen im Bezugszeitraum gekürzt wird. 2. Um eine solche Anwesenheitsprämie handelt es sich nicht, wenn der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne jegliche Bindung für die Zukunft ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung gewährt und dabei ua. danach differenziert, in welchem Umfang die Arbeitnehmer in der Vergangenheit Arbeitsleistungen erbracht haben oder Fehlzeiten aufwiesen. 3. Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe, hat ein nicht berücksichtigter Arbeitnehmer etwaige generelle Regelungen darzulegen und die Gruppe von Arbeitnehmern zu bezeichnen, mit der er sich für vergleichbar hält, wenn er geltend machen will, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe auch ihm ein Weihnachtsgeld zu.

Normenkette:

BGB §§ 611 (Gratifikation) 612a ; EFZG § 4a ;

Tatbestand: