BAG - Urteil vom 02.07.2008
10 AZR 378/07
Normen:
BGB § 611 ; Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) § 5 ; PostpersonalrechtsG (PostPersRG) § 10 ; Umsetzungstarifvertrag für die Beschäftigten der Vivento Customer Services GmbH (UTV) § 6 ;
Fundstellen:
AP BGB Nr. 273 zu § 611 Gratifikation
NZA-RR 2009, 400
Vorinstanzen:
LAG Köln - 4 (5) Sa 1284/06 - 28.3.2007,
ArbG Bonn, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 139/06

Gratifikation/Sondervergütung - Beamter der Deutschen Bundespost in Nachfolgeunternehmen

BAG, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 378/07

DRsp Nr. 2008/16484

Gratifikation/Sondervergütung - Beamter der Deutschen Bundespost in Nachfolgeunternehmen

Orientierungssätze: 1. Sieht der unbefristete Arbeitsvertrag eines Beamten der Deutschen Bundespost, deren Dienstherreneigenschaft die Deutsche Telekom AG (DTAG) wahrnimmt, mit einen Tochterunternehmen der DTAG vor, dass die kraft Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes eingeführte Kürzung der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG "nachvollzogen" werden, so umfasst dies auch eine sinngemäße Anwendung des § 5 Abs. 1 TelekomSZV. 2. Die Sonderzahlung war ursprünglich bei den Beamten, deren Arbeitszeit auf 34 Wochenstunden abgesenkt wurde, zur Kompensation ihrer dennoch gleichbleibenden Vergütung entfallen. § 5 TelekomSZV bezweckt, ihnen eine Sonderzuwendung wieder zukommen zu lassen, wenn sie mit mehr als 34 Stunden wöchentlich eingesetzt werden. 3. Dieser Zweck kann auch bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung von 38 Wochenstunden erfüllt sein. Da ein "Nachvollzug" des § 5 Abs. 1 TelekomSZV voraussetzt, dass dessen nähere Voraussetzungen wie eine Festsetzung der Arbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder der Arbeitszeitvorschriften anderer Behörden im Falle der Abordnung nicht unmittelbar anwendbar sind.

Normenkette:

BGB § 611 ; Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) § 5 ;