1. Ein Gratifikationsanspruch entsteht aufgrund ständiger Übung nicht schon, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Gratifikationen nach Gutdünken in jährlich und individuell unterschiedlicher Höhe gewährt hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.04.1991, 6 AZR 183/90, EzA Nr. 84 zu § 611BGB Gratifikation, Prämie - DRsp-ROM Nr. 2001/11967 -, zu III d. Gründe).2. Setzt der Arbeitgeber in späteren Jahren der Gratifikationsgewährung einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinzu und nimmt der Arbeitnehmer dreimalig widerspruchslos dies hin, ist regelmäßig zwischen den Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Aufhebung des aus der früheren betrieblichen Übung entstandenen Gratifikationsanspruchs zustande gekommen.
Normenkette:
BGB §§ 138 162 242 611 Abs. 1 ;
Hinweise:
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