BAG - Urteil vom 25.04.1991
6 AZR 532/89
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation), § 242 (Gleichbehandlung);
Fundstellen:
AP Nr. 137 zu § 611 BGB
BB 1991, 1420, 1715
DB 1991, 1575
EzA § 611 BGB Nr. 84
NZA 1991, 763
SAE 1992, 234
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 52/87
LAG Nürnberg, vom 14.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 72/88

Gratifikation; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 532/89

DRsp Nr. 2001/11968

Gratifikation; Gleichbehandlung

»1. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln eine Gratifikation gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Der in den Vorjahren regelmäßig erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt schließt die Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz im jeweiligen Jahr der Zahlung nicht aus. 2. Der Ausschluß eines Arbeitnehmers vom Bezug der Gratifikation, der im Laufe des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist nicht sachfremd oder willkürlich. 3. Das gilt auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation), § 242 (Gleichbehandlung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Jahressonderleistung für 1986.

Die 1942 geborene Klägerin war seit 1967 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. November 1986.