Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Jahressonderleistung für 1986.
Die 1942 geborene Klägerin war seit 1967 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. November 1986.
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