Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, der mittlerweile als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt ist, beantragt eine Höherstufung seines GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G".
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