LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2016
L 13 SB 112/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 120/11

Grad der BehinderungMehrere FunktionsbeeinträchtigungenNormative GdB-WerteErhöhung des Gesamt-GdB

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 112/14

DRsp Nr. 2017/2125

Grad der Behinderung Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen Normative GdB-Werte Erhöhung des Gesamt-GdB

1. Nach Teil A Nr. 3a der versorgungsmedizinischen Grundsätze sind bei der Bestimmung des Gesamt-GdB die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. 2. Mithin wirken normative GdB-Werte, die sich nicht auf eine konkrete Funktionsbeeinträchtigung zurückführen lassen, nicht generell im Sinne einer Erhöhung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. a);

Tatbestand:

Nach teilweiser Rücknahme der Berufung begehrt die Klägerin nunmehr noch die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 ab April 2015. Dem liegt Folgendes zugrunde: